Wir können anders ...
Wir können anders ...

Kontaktstelle Frau und Beruf, Freiburg

Kontaktstelle Frau und Beruf setzt ihre "Unternehmenseinblicke vor Ort" fort. Das Programm bietet Frauen einen Blick hinter die Kulissen von vier regionalen Betriebe. Dort informieren Personalverantwortliche und Beschäftige aus erster Hand über Jobs und Einstiegswege, geben Einblicke in die Praxis und stehen für Gespräche bereit.

Das Programm:  15.09., 17 -19 Uhr   Abrechnungszentrum Emmendingen

                      26.09., 10 -12 Uhr   Sparkasse Staufen-Breisach

                      06. 10.,17 -19 Uhr   Jobrad Freiburg

                      28.11., 10 - 12 Uhr  Stadtverwaltung Freiburg

Die Teilnahme an den Unternehmenseinblicken ist kostenfrei.

Die Anzahl der Teilnehmerinnen ist begrenzt.

Anmeldung erforderlich:www.freiburg.de/frauundberuf (Stickpunkt Veranstaltungen)

Auf der Homepage gibt es auch den aktuellen Programmflyer zum Download oder direkt bei der Kontaktstelle Frau und Beruf und bei der Bürgerberatung (beide Rathausplatz 2-4).

Energiepauschale: Wer ist berechtigt?

- Arbeitgeber*innen, Angestellte, Auszubildende, Beamte*innen, Richter*innen,    

  Soldatinnen und Soldaten

- Minijobber*innen und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

- Arbeitnehmende in der passiven Phase der Altersteilzeit

- Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anspart

- Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet

- Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa Mutterschutz)

- Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht ( etwa ehrenamtl. Übungsleiter)

- Werkstudierende oder Studierende im entgeltlichen Praktikum

- Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist

- Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter 

  Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, 

  Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und 

  Transferkurzarbeitergeld

 

Auch Ruheständler im Nebenjob sind berechtigt sowie Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben

und nun arbeitslos sind, Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung.

 

Keine Energiepauschale erhalten Nicht-Erwerbstätige wie etwa Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.

Solidarität mit den Frauen dieser Welt

Anlässlich des Internationalen Frauentags laden wir zur Miniausstellung ein:

Wohnungslose/Obdachlose erhalten Heizkostenzuschuss

Das Freiburger Gericht hat zum erstenmal zu diesem Thema zugunsten Wohnungsloser bzw. Obdachlose Anfang Januar 2022 entschieden. Das Freiburger Jobcenter lehnte die Übernahme für die Beihilife ab, obwohl der Geklagte jahrelang auch Beihilfe für die Beheizung mit einem Camping-Gasstrahler die Kosten bewilligt bekam. Grund: Leistungen für die Heizung setzten eine Unterkunft voraus, ein Zelt stelle aber keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar. Das Gericht habe das Jobcenter nun verpflichtet, Heizbeihilfen in Höhe der Anschaffungskosten bis zu 50 Euro monatlich zu zahlen. Der Heizungsbedarf sei dem physischen Existenzminimum zuzuordnen, so das Gericht.

Impflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Im Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat eine Impfpflicht für Beschäftigte von Pflegeunternehmen und -einrichtungen beschlossen. Demnach müssen Arbeitnehmer:innen, freie Mitarbeiter:innen, auch Leiharbeiter:innen, Azubis, BFDs/JFDs, Ehrenamtliche sowie Praktikant:innen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Die Auflage gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit: in der Pflege und Betreuung von Patient:innen, in der Verwaltung oder der Hausreinigung. Welche Einrichtungen und Unternehmen betroffen sind, finden Sie im Fachinfo vom 20.12.2021 des Paritätischen Gesamtverband. Die Impfpflicht ist befristet bis zum 31.12.2022.

 

Wer den geforderten Nachweis nicht vorlegen kann oder will, darf ab 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden und es entfällt die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die außerdem das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen müssen. Eine Ausnahme wird für Menschen gemacht, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen, worüber ein ärztlicher Nachweis vorgelegt werden muss. Bis zum 15.03.2022 bleibt die Lohnzahlungspflicht jedoch bestehen, auch wenn die/der Arbeitgeber:in auf die Nachweise bestehen und Betroffene ohne nicht (mehr) beschäftigen will.

 

Theoretisch bestünde - auch bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses - ein Anspruch auf Alg I, denn Betroffene ohne Nachweise sind im Sinne des leistungsrechtlichen Kontextes des SGB III beschäftigungslos. Uns liegen noch keine Infos darüber vor, ob und auf welcher Grundlage in dem Fall eine Sperrzeit verhängt werden würde. Gleiches gilt für eine Sanktion beim Alg II.

 

Regelbedarfsstufen [RB] 2022

 

RB 1

Alleinstehende / Alleinerziehende

449
(+ 3 €)

RB 2

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

404
(+ 3 €)

RB 3

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

360
(+ 3 €)

RB 3

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter
25 Jahre im Haushalt der Eltern

360
(+ 3 €)

RB 4

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

376
(+ 3 €)

RB 5

Kinder von 6 bis 13 Jahren

311
(+ 2 €)

RB 6

Kinder von 0 bis 5 Jahren

285
(+ 2 €)

Veränderungen gegenüber 2021 in Klammern

Mindestlohn 2022

Der gesetzliche Mindeslohn laut Mindestlohngesetz beträgt

ab 01.01.2022: 9,82 €

ab 01.07.2022: 10,45 €

 

Für Minijobber:innen bedeutet das eine maximale Arbeitszeit von

45,82 Stunden/Monat ab 01.01.2022

43,06 Stunden/Monat ab 01.07.2022

 

Die Parteien der Ampelkoalition haben sich darauf verständigt, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde anheben zu wollen. Die KOS weist darauf hin, und bezieht sich auf Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums, dass der Mindestlohn 12,63 Euro betragen müsste, damit Arbeitnehmer:innen nach 45 Jahren in Vollzeittätigkeit nicht in die Grundsicherung nach dem SGB XII rutschen.

 

Regelsätze 2023

Stufe 1 (Alleinstehende)
502 € / vorher 449 €


Stufe 2 (volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft)
451 € / vorher 404 €


Stufe 3 (Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern)
402 € / vorher 360 € (die Höhe ist nicht genannt, aber errechnet)


Stufe 4 (Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren)
420 € / vorher 376 €


Stufe 5 (Kinder zwischen 6 - 13 Jahren)
348 € / vorher 311 €


Stufe 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren)
318 € / vorher 285 €

 

Weiterhin gibt es für alle Kinder in der Bedarfsgemeinschaft den Kindersofortzuschlag von 20€ pro Monat

Fabrikfest am 23.09.23

Am Samstag ist Fabrikfest ! Es gibt Konzerte, Kulinarisches und Kennenlernen der Fabrik.

Wir von der friga e.V sind mit einem kleinen Infostand, Dosenwerfen und Salat vor Ort.

Kommt gerne vorbei und kommt mit uns ins Gespräch oder meldet euch für kostenlose Kulturveranstaltungen im Rahmen des Projekts "Komm mit wir zeigen euch unsere Stadt" an

Änderungen durch Einführung des Bürgergelds (01.01.23)

Erhöhung der Regelsätze (siehe unten)

 

Das erste Jahr des Leistungsbezugs vom Bürgergeld gilt als Karenzzeit.* Für diese Zeit gilt die Wohnung unabhängig von der Miethöhe als angemessen und die antragstellende Person darf 40.000€ Vermögen haben und jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft (Kinder, Partner*innen...) 15.000€

 

Nach einem Jahr (Ende der Karenzzeit) darf jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögen von 15.000€ haben, auf wessen Konto das Geld ist, spielt dabei keine Rolle.

 

Der Freibetrag auf das Einkommen zwischen 520- und 1.000€ wird von 20% auf 30% erhöht. Dadurch erhalten alle Arbeitnehmer*innen die über 520€ verdienen etwas mehr Geld, im Höchstfall 48€ mehr als vorher. (ab Juli 23)

 

Folgende Einkommen können ab 01.07.23 in voller Höhe behalten werden und werden nicht mehr mit dem Bürgergeld verrechnet

 

- Einkommen aus Mini- oder Ferienjobs bei Studis, Azubis, FSJler*innen und  

  Schüler*innen bis 25 Jahre

 

- Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu einem Jahreseinkommen von

  3.000€

 

- Mutterschaftsgeld

 

- Erbschaft (zählt aber zum Vermögen, daher Schonvermögen beachten)

 

 

* Das bedeutet, dass auch Personen die bereits 2022 Leistungen vom Jobcenter  bezogen haben im Jahr 2023 eine Karenzzeit haben.

 

Höhere Pendeler-Pauschale

Ab 1.1.2021 steigt die Pauschale auf 35 Cent pro Kilometer - aber nur für die Strecke jenseits von 20 km pro Fahrt. Wer also 35km in die Firma fährt, kann pro Tag 6,00 plus 5,25 Euro geltend machen (20*30 Cent + 15 x 35 Cent).

 

Mobilitätsprämie ab 21 km für Verdiener, die keine Steuern zahlen. Er erhält 4,9 Ent jeden Kilometer, den er mehr als 20 km fährt. Bei Kilometern zur Firma als 73,5 Cent (15*4,9 Cent) pro Fahrt. Die Mobilitätsprämie muss mit der Steuererklärung beantragt werden.

Neue KdU-Richtwerte

Die Stadt Freiburg hat die Mietrichtwerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) aktualisiert. Bei der Nettokaltmiete (Basismiete) gelten ab dem 01.01.2021 folgende Werte:

 

Haushaltsgröße

Wohnungsgröße

qm-Preis / €

1 Person

45 qm

10,14

456,30

2 Personen

60 qm

9,45

567,00

3 Personen

75 qm

9,36

702,00

4 Personen

90 qm

9,48

853,20

5 Personen

105 qm

9,66

1.014,30

6 Personen

120 qm

9,82

1.178,40

7 Personen

135 qm

9,93

1.340,55

8 Personen

150 qm

9,95

1.492,50

 

Die durchschnittlichen Betriebskosten wurden durch Gemeinderatsbeschluss auf eine Untergrenze von 1,70 €/qm festgelegt. Die Heizkosten sind darin nicht enthalten.

Gesetzlicher Mindestlohn

In den nächsten zwei Jahren steigt der Mindestlohn in vier Stufen:

ab 01.01.2021 beträgt er 9,50 €

ab 01.07.2021 beträgt er 9,60 €

ab 01.01.2022 beträgt er 9,82 €

ab 01.07.2022 beträgt er 10,45 €

 

Für Minijobber*innen bedeutet das eine maximale Arbeitszeit von

47,37 Stunden/Monat ab 01.01.2021

46,88 Stunden/Monat ab 01.07.2021

45,82 Stunden/Monat ab 01.01.2022

43,06 Stunden/Monat ab 01.07.2022

 

Es wird weiterhin Ausnahmen geben, in denen der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt werden muss, z.B. bei Auszubildenden und Langzeiterwerbslosen in den ersten sechs Monaten.

Niedrigere Inkassokosten für Schuldner

Die Ikassogebühren in Deutschland sollen insbesondere für Schuldner kleiner Beträge sinken. Eine entsprechende Reform beschloss der Bundestag (AfD, FDP, Linke und Grüne stimmten dagegen). Künftig müssen Inkassodienstleister Schuldner beim ersten Kontakt unter anderem darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln, um welchen Vertrag es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen könnten. Bei Forderungen von bis zu 50 Euro dürfen die Inkassokosten, die Schuldner zusätzlich zahlen müssen, nicht höher ausfallen als ddie Forderung selbst.  (BZ: 28.11.20)

Nach vollständigem Eingang von Antragsunterlagen muss die Sozialbehörde nach 6 Monaten einen Bescheid erstellen. Geschieht dies nicht, sind die ausstehenden Leistungen bis zum Tag der ersten Auszahlung zu verzinsen.

 

Anmerkung: Untätigkeitsklage einreichen § 88 SGG

Bearbeitungsdauer: Widerspruch 3 Monate

                           Überprüfungsantrag  6 Monate

Bundesfinanzhof: Urteil zum Kindergeld (AZ IIIR 44/17)

Wenn ein Kind aufgrund einer genetischen Veranlagung vor dem 25 Lebensjahr  schon deutliche Beeinträchtigungen hat, muß das Kindergeld über das 25 Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Dies gilt besonders für genetischbedingte Krankheiten wie bipolare Störungen und schwere Depressionen.

Bafögschulden können bis Ende Februar 2020 auf Antrag erlassen werden.

Nach 20 Jahren werden immer noch offene Schulden künftig komplett erlassen, sofern man immer korrekt zurückgezahlt hat bzw. sich befreien lassen konnte. Auch Altschuldner können auf Antrag von dieser Regelung profitieren – sie müssen das aber bis Ende Februar 2020 beantragen. Der Erlass wird auf Altfälle ausgeweitet (§ 66a Abs. 7 n.F. BAföG). Schuldner*innen können danach binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem 01.09.2019 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist. Auch die neuen Freistellungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.

Die neuen Regelungen werden nach Verkündung des Gesetzes hier zu finden sein:  https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/ 

Das zur BAföG-Reform beim BMBF https://www.bmbf.de/de/bafoeg-reform-welche-aenderungen-sind-geplant-7319.html

 Und BAföG-Reform auf Studis Online https://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-2178-bafoeg-2019-2020-2021.php#rueckzahlung

(Harald Thome)

Antrag: bafoeg-online 

Krankenversicherungsbeiträge "Renten aus der Schweiz"

Ruheständler, die Rente aus der Schweiz erhalten, zahlen oft zu hohe Beiträge.

Krankenkassen wissen über Unrechtmäßigkeit dieser Praxis, denn das Bundessozialgericht hat schon vor zwei Jahren eindeutig geurteilt. Dennoch halten viele an der hergebrachten Beitragsberechnung fest. Verbraucherschützer sehen darin klaren Rechtsbruch. Betroffen sind wohl Tausende wenn nicht Zehntausende Ruheständler.

Die Krankenkasse argumentierte bei der Einführung der Beitragspflicht 2011, seien die Rente nicht als gesetzliche sondern als private Vorsorgebezüge anzusehen. Aus diesem Grunde müssten diese Rente mit dem vollen Beitragssatz statt des für Renten vorgesehenen halben Krankenversicherungsbeitragssatz erhoben werden.

(derzeit 14,6 %, also 7,3 %). Jedoch bei Zusatzversorgungen wie Betriebsrenten muss der Renter den vollen Beitrag entrichten.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Widerspruch gegen die Beitragsberechnung einzulegen. Im Steitfall sei eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt oder eine Klage beim Sozialgericht möglich. Zu viel bezahlte Beiträge können binnen vier Jahren zurückverlangt werden. In diesem Jahr kann alos noch die Erstattung zu viel bezahlter Beiträge aus dem Jahr 2015 durchgesetzt werden.

Honorarpfleger sind nicht selbständig

Altenpflegeheime müssen auch für Mitarbeiter auf Honorarbasis Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Einrichtungen können damit Personalengpässe nicht mit selbständigen Pflegekräften überbrücken. Denn bei Honorarpflegekräften handele es sich im Regelfall um abhängig Beschäftigte. Zwar arbeiten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich. "Daraus kann aber nicht und ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden", so Rainer Schlegel, Gerichtspräsident. (AZ B 12 R 6/18 R).

"Diskriminierungsverbot" gilt auch für Kirchen!

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Mittwoch (20.02.2019) ein Grundsatzurteil im Fall des Düsseldorfer Chefarztes getroffen. Ihm wurde 2009 wegen seiner Scheidung und Wiederheirat gekündigt. Diese Kündigung ist für das Gericht nicht rechtens. Die Begründung: ein katholischer Arbeitgeber darf einem katholischen Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn er sich scheiden lässt.

Das Gericht beruft sich auf das Europarecht, wonach "keine kündigungsrelevante Dienstverletzung" vorgelegen hat.  Ausführliche Begründung siehe: www.humanistische-union.de

Beitragsentlastung für Selbständige ab 2019

Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse überfordern oft Kleinselbstständige, die sich gern gesetzlich versichern wollen. Wenn die tatsächlichen Einnahmen einen gewissen Betrag unterschreiten, wird zur Berechnung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags ein unterstelltes Mindesteinkommen herangezogen, das im Jahr 2018 bei 2283,75 € mit einem monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von mindestens 353,99 € und zur Pflegeversicherung von mindestens 58,24 € lag. Ab dem 1. Januar 2019 wird diese Regelung gelockert: Die Bundesregierung hat das unterstellte Mindesteinkommen für hauptberuflich Selbständige mehr als halbiert und für 2019 auf monatlich 1038,33 € herabgesetzt. Während des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld wird künftig kein Mindesteinkommen mehr unterstellt. Der Beitrag incl. Pflegeversicherung liegt bei ca. 190 € monatlich.

Kindergeld: Zu den Voraussetzungen für ein erkranktes, aber weiter ausbildungswilliges Kind

Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Praxistipp: Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechnung einer Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage - die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig - weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kindergeldzahlungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.17 eingehen.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge werden ab dem 1.1.2019 wieder paritätisch geleistet (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils 50 %)

Bei der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitrag um 0,5 %.

Die Pflegeversicherung erhöt sich um 0,5 % auf 3,05 %. Rentner und Selbständige müssen den gesamten Anteil ALLEIN tragen.

Riesterrente

Überschuldete Personen, die über einen Riester-Vertrag verfügen, konnten bislang nicht sichser sein, ob dessen Rückkaufswert zur Insolvenzmasse gehört. Der BGH stellt klar: Ansprüche aus einem Riester-Vertrag sind nicht pfändbar. (BGH Az. IX ZR 21/17)

Hilfe beim Datenschutz

Verbraucher können sich unter anderem an die Verbraucherzentralen wenden. Musterbriefe gibt es beispielweise bei www.verbraucherzentrale-bremen.de, Telefon 0421-160777. Gute Ansprechpartner für Unternehmen sind die regionalen Industrie- und Handelskammern, die Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, www.bfdi.bund.de, Telefon 0228-997799-0. Speziel für Vereine hat der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte einen Praxisratgeber ins Netz gestellt, www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de (BZ 18.5.18)

Härtefallregelung

Versicherte, die die Kosten für den Zahnersatz nicht selbst tragen können - sogenannte Härtefälle - erhalten den doppelten Festzuschuss von der Krankenkasse. Dieser reicht in der Regel aus, um die Standardversorgung zu zahlen. Reicht bei einem Härtefall und ausschließlicher Regelversorgung der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen nach Satzungsrecht verpflichtet, auch jene Kosten zu übernehmen, die den doppelten Festzuschuss überschreiten. Der Patient muss dafür aber seine finanzielle Lage gegenüber der Krankenkasse offenlegen. Es gelten Einkommensgrenzen. Für Alleinstehende gilt bsp. eine monatliche Brottoeinkommensgrenze von 1218 €. Auch Empfänger von Sozialhilfe, Hartz IV, Bafög, Kriegsopferfürsorge, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente und Versicherte, deren Heimkosten vom Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge bezahlt werden, haben Anspruch auf die Härtefallregelung. Liegt der Versicherte mit dem Einkommen nur knapp über der Einkommensgrenze, kann er die gleitende Härtefallregelung beantragen. Dann gibt es den 50-Prozent-Festzuschuss für die Regelleistung sowie anteilig nochmals einen Zuschuss, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet. 

Günstige Zahnversorgung

Wer als Patient ein wenig Geduld und Zeit mitbringt, kann sich auch von angehenden Zahnärzten in einer Uniklinik behandeln lassen. Die Sorge, dabei schlechter behandelt zu werden, ist unberechtigt. Der Student braucht für die Behandlung möglichweise etwas länger, aber der Professor schaut ihm immer über die Schulter, korrigiert und achtet darauf, dass ales gut versorgt wird. Der Patient profitiert von häufigen Kontrollen und neuesten wissenschaftlichen Standards, die zum Einsatz kommen. Auch in der Uniklinik gelten die üblichen Rechte eines Patienten: Auf Zahnersatz gibt es eine Garantie, bei Problemen wird nachgebessert. Versicherte müssen zur Abrechnung ihre Versichertenkarte mitbringen. Auch bei den Behandlungen durch Studenten fällt ein Eigenanteil an.

Kindergeld nach dem Abi

Mit dem Abitur endet. die Schulausbildung. Damit besteht. kein Anspruch mehr auf Kindergeld; es sei. denn, die. Jugendlichen absolvieren nach dem Schulabschluss ein Studium, eine Ausbildung, ein berufsvorbereitendes Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst. In diesem Fall wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr gezahlt. Der Anspruch besteht auch, wenn Jugendliche sich in einer Übergangszeit von vier Monaten für eine. der genannten Optionen entscheiden. Und auch für arbeitslose Kinder besteht ein Anspruch. Dafür muss das Kind aber als arbeitssuchend gemeldet sein. Damit es zu keiner Unterebrechung der Zahlung kommt, sollten Eltern der Familienkasse die Pläne ihres Kindes frühzeitig mitteilen. (entsprech. Formular: www.familienkasse.de). Erforderliche Nachweise wie Schulbescheinigungen können nachgereicht werden.

Seit Januar gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Kindergeld kann nur noch sechs Monate rückwirkend beantragt werden. (BZ 31.8.2018)

Weihnachtsgeld kann gekürzt werden

Erhält ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg eine vertraglich geregelte Sondergratifikation und steht diese unter dem generellen Vorbehalt, dass sie vom Arbeitgeber alljährlich neu festgesetzt wird, erwirbt sie latu Bundesarbeitsgericht keinen der Höhe nach gebundenen Anspruch, auch wenn der Arbeitgeber jahrelang ein Bruttomonatsgehalt an Gratifikation aufgewendet hat.

Kindergeldrecht zum Ausbildungsende

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Recht auf unbezahlten Urlaub

Ein Recht auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht. Allerdings kennt das Gesetz die Möglichkeit, aus Gründen wie einem Trauerfall Sonderurlaub zu nehmen, also "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit", wie es im Bundesgesetzbuch heißt.  Dabei wird der Lohn fortgezahlt. Wie lang der Sonderurlaub sein darf, ist in Tarifverträgen oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. "Meistens sind das ein oder zwei Tage, bei einem kranken Kind zum Beispiel fünf." Jeder unbezahlte Urlaub, der darüber hinaus geht, ist Verhandlungssache. Arbeitnehmer sind hier also auf ein Entgegenkommen des Chefs angewiesen. Bewegt der sich nicht, sollten sie aber nicht einfach zu Hause bleiben. "Das ist Arbeitsverweigerung" und hat arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung. (BZ 20.1.18)

Insolvenz und Riester-Vertrag

Nach der Entscheidung des Senats reicht es für die Unpfändbarkeit aus, wenn der Riester-Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag für die entsprechenden Jahre gestellt war und die Voraussetzung für die Zahlung der Zulagen vorlagen. Somit können weiterhin "Riester-Sparer" darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlichr Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist. (IXZR21/17)

Krankenkasse

Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt (innerhalb von drei Wochen bzw. bei einem vorgesehenes Gutachterverfahren hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden). Das hat das Bundessozialgericht entschieden. (Az:B 1 KR 15/17 R und Ba KR 24/17 R)

Krankenkasse zahlen Brille ab sechs Dioptrien

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen wieder die Kosten für die Anfertigung von Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen. Anspruch hat künftig, wer von Kurz- oder Weitsichtigkeit von wenigstens sechs Dioptrien betroffen ist und eine ärztliche Verschreibung vorlegen kann. Im Falle einer Hornhautverkrümmung gilt eine Grenze von vier Dioptrien. Wer diese Grenzen nicht erreicht, haben bei einigen Krankenkassen die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für Brillengläser oder Kontaktlinsen im Rahmen von Zusatzleistungen oder Bonusprogrammen zu erhalten. Die Spanne liegt dabei von pauschalen Zuschüssen für jedes Brillenglas zwischen 25 und 100 Euro. Finanziell noch attraktiver ist das Einlösen von Bonuspunkten. Hier sind je nach Krankenkasse bis zu 400 Euro im Kalenderjahr möglich. (BZ September 17)

Rente und Grundsicherung

Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Tritt am 1.1.2018 in Kraft.

mehr Informationen unter: www.reichtum-umverteilen.de

Elterngeldrecht

Nach Auffassung des BSG wird bei der Berrechnung des Elterngeldes "Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht berücksichtigt. Das Elterngeld wird nur auf Grundlage des laufenden Durchschnittseinkommens - in dem die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt umfassenden Bemessungszeitraum bewilligt. Das vertraglich zustehende und im Bemessungszeitraum gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehört nicht zum laufenden Arbeitseinkommen, sondern zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen sog sonstigen Bezügen. (B 10 EG 5IIR vom 29.6.2017)

Wenn das Kind krank ist

Ist das Kind krank, stehen Berufstätige freie Tage zu (kein Urlaub muss genommen werden). Ist das Kind kurz erkrankt, und Eltern können die Betreuung nicht anders gewährleisten, haben sie Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 616 BGB. Das gilt für maximal fünf Tage. Ist das Kind länger erkrankt, muss der Chef sie unbezahlt freistellen. (Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Kündigung wegen Mietrückstand

Mieter, die mit ihren Mietzahlungen insgesamt mehr als zwei Warmmieten im Rückstand sind, müssen mit einer Kündigung rechnen. Maßgebelich ist dabei der Zeitpunkt der Kündigung, spätere Zahlungen oder geringe Gegenforderungen ändern an der Wirksamkeit der Mietkündigung nichts mehr, wie der Bundesgerichtshof in ein einem Urteil entschied (Az: VIII ZR 261/15)

Das Land muss für Berufsschüler die auswärtige Unterbringungskosten zahlen

Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Berufsschüler, der eine auswärtige Berufsschule besuchen muss, die Kosten der Unterbringung zu bezahlen hat. (AZ.:9S1906/14) Hintergrund: Das Land hatte sich geweigert, einem jungen Mann aus Reutlingen, der in seiner Ausbildung zum Gärtner zum Blockunterricht zur Berufsschule nach Göppingen reisen musste, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten von 29 Euro pro Tag zu erstatten. Es wollte nur einen Zuschuss von 6 Euro leisten. Das Land könne lediglich die ersparten Verpflegungsaufwendung abziehen, so das Gericht. 

Nachtarbeitszuschläge sind Unpfändbare Zulagen

An überschuldete Arbeitnehmer gezahlte Nachtarbeitszuschläge dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden. Nach dem Gesetz seien Erschwerniszulagen unpfändbar, dazu zählten auch Nachtarbeitszuschläge, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Denn die zur Nachtzeit geleistete Arbeit stelle "eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar". Dies rechtfertige es, die Nachtarbeitszuschläge als unpfändbare Erschweniszulagen zu qualifizieren, so der BGH. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge steuerfrei sind (AZ:VIIZB4/15).

1 € - Schülerversicherung

führt dazu, dass bei der Berechnung ihrer Hartz-IV-Leistungen das Kindergeld als Einkommen angerechnt wird und die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € in Abzug gebracht werden kann.

Leiharbeit und Werkverträge

Leiharbeiter sollen spätestens nach neun Monaten wie die Stammbelegschaft bezahlt werden und nach maximal 18 Monaten im selben Betrieb übernommen werden. Tarifvertragliche Abweichungen sind aber möglich. (Mai 2016)

"Jedermann-Konten-Gesetz"

Der Bundestag hat am 25.2.2016 das "Jedermann-Konten-Gesetz" verabschiedet. Künftig darf jeder Bürger und jede Bürgerin ein Konto eröffnen. Dieses Recht erhalten auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Außerdem wird der Kontowechsel von einer Bank zur anderen leichter. Weitere Infos: http://www.soziale-schuldnderberatung-hamburg.de/2016/bundestag-beschliesst-einstimmig-das-konto-fuer-alle-basiskonto

und https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/10/2015-10-28-recht-auf-ein-konto-fuer-jedermann.html

 

BSG-Urteil: Ausschluss von SGB-II-Leistungen für EU-Bürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung

Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB-II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung seien aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Fall eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten sei dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
(BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13; B 4 AS 44/15 R; B 4 AS 43/15 R)

Krankenkasse muss Auskunft geben....

Privat Krankenversicherte hatten bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts Anfang 2011 das Problem, dass das JobCenter ihnen nur einen Teil ihrer Krankenversicherungsbeiträge erstattet hatte. Ursache war eine gesetzliche Regelungslücke, die bei vielen Betroffenen zu Beitragsschulden geführt hat. Das Bundesministerium teilt nun mit, dass die Krankenkassen nun solcherart zwischen 2009 bis 2011 entstandene Beitragsschulden erlassen. Es wird empfohlen, sich den Verzicht der Krankenkasse schriftlich bstätigen zu lassen; dazu reicht ein formloser Antrag mit Beilegung des Nachweises des ALG II-Bezuges während dem Zeitraum ab 2009.

Hat ein Arbeitnehmer begründete Zweifel, dass sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, kann er von der Krankenkasse Auskunft verlangen (Az.: L8 KR 158/14 v. Hessischen Landessozialgericht). Der Fall: Eine Frau erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben sollte. Sie fragte daher bei ihrer Krankenkasse an, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Kasse verweigerte die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die ohne dessen Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften. Dagegen klagte sie mit Erfolg.

Schuldenerlass für privat Krankenversicherte ALG II-Berechtigte